Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Provision
Die IMMO.OFFICE MAKLER, Immobilienmaklerin Gabriele Stock, Ober der Mühle 10, 42699 Solingen (nachfolgend „Maklerin“), vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf- und Mietverträgen) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäftsgebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohnungen, Ladenlokale, Büros, Gewerbe- und Produktionshallen sowie vergleichbare Objekte.
Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Maklerin nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Nutzungsvertrag) die im jeweiligen Maklervertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung vereinbarte Maklerprovision zu zahlen.
Sollte eine Maklerprovision nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart worden sein, gelten die nachfolgenden Provisionssätze:
A. Verkäufer- bzw. Käuferprovision bei Wohnimmobilien
Im Falle der Vermittlung von Wohnungen, Reihenhäusern, Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern gilt grundsätzlich das Prinzip der Provisionsteilung. Das bedeutet, dass mit dem Verkäufer eine Provision in bestimmter Höhe vereinbart wird und der Käufer eine Provision in gleicher Höhe zu zahlen hat.
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Maklerprovision jeweils 3,57 % inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer des vereinbarten Kaufpreises für den Verkäufer und den Käufer.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unberührt.
B. Verkäufer- bzw. Käuferprovision bei Gewerbeimmobilien
Im Falle des Verkaufs einer Gewerbeimmobilie wird eine Provision für den Käufer in Höhe von 4,76 % inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer des Kaufpreises fällig.
Für den Verkäufer wird in diesem Fall eine Provision in Höhe von 0,00 % inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
C. Vermieterprovision bei Wohnräumen
Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum verpflichtet sich der Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde, eine Provision in Höhe von 2,38 Nettokaltmieten inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die Maklerin zu zahlen.
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum sogenannten Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnraum, bleiben unberührt.
D. Mieterprovision bei Wohnräumen
Der Mieter hat für die Vermittlung von Wohnraum grundsätzlich keine Provision an die Maklerin zu entrichten, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
E. Vermieter- bzw. Mieterprovision bei Gewerberäumen
Bei der gewerblichen Vermietung hat der Vermieter eine Provision in Höhe von 1,19 Monatskaltmieten inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die Maklerin zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter hat eine Provision in Höhe von 3,57 % der vereinbarten Nettomonatsmiete inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen, sofern dies im jeweiligen Maklervertrag vereinbart wurde.
Die IMMO.OFFICE MAKLER, Immobilienmaklerin Gabriele Stock, Ober der Mühle 10, 42699 Solingen (nachfolgend „Maklerin“), vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf- und Mietverträgen) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäftsgebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohnungen, Ladenlokale, Büros, Gewerbe- und Produktionshallen sowie vergleichbare Objekte.
Der Kunde verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Maklerin nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Nutzungsvertrag) die im jeweiligen Maklervertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung vereinbarte Maklerprovision zu zahlen.
Sollte eine Maklerprovision nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart worden sein, gelten die nachfolgenden Provisionssätze:
A. Verkäufer- bzw. Käuferprovision bei Wohnimmobilien
Im Falle der Vermittlung von Wohnungen, Reihenhäusern, Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern gilt grundsätzlich das Prinzip der Provisionsteilung. Das bedeutet, dass mit dem Verkäufer eine Provision in bestimmter Höhe vereinbart wird und der Käufer eine Provision in gleicher Höhe zu zahlen hat.
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Maklerprovision jeweils 3,57 % inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer des vereinbarten Kaufpreises für den Verkäufer und den Käufer.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unberührt.
B. Verkäufer- bzw. Käuferprovision bei Gewerbeimmobilien
Im Falle des Verkaufs einer Gewerbeimmobilie wird eine Provision für den Käufer in Höhe von 4,76 % inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer des Kaufpreises fällig.
Für den Verkäufer wird in diesem Fall eine Provision in Höhe von 0,00 % inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
C. Vermieterprovision bei Wohnräumen
Im Falle des Nachweises oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum verpflichtet sich der Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde, eine Provision in Höhe von 2,38 Nettokaltmieten inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die Maklerin zu zahlen.
Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum sogenannten Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnraum, bleiben unberührt.
D. Mieterprovision bei Wohnräumen
Der Mieter hat für die Vermittlung von Wohnraum grundsätzlich keine Provision an die Maklerin zu entrichten, soweit gesetzlich nichts anderes zulässig ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
E. Vermieter- bzw. Mieterprovision bei Gewerberäumen
Bei der gewerblichen Vermietung hat der Vermieter eine Provision in Höhe von 1,19 Monatskaltmieten inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer an die Maklerin zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Mieter hat eine Provision in Höhe von 3,57 % der vereinbarten Nettomonatsmiete inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen, sofern dies im jeweiligen Maklervertrag vereinbart wurde.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
(1) Der Provisionsanspruch des/der Makler/in entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in ein wirksamer Hauptvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande gekommen ist. Dabei genügt es, dass die Tätigkeit des/der Makler/in für den Abschluss des Hauptvertrages mitursächlich war.
(2) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der tatsächlich abgeschlossene Hauptvertrag hinsichtlich seines Inhalts vom ursprünglich angebotenen Geschäft abweicht, sofern der abgeschlossene Vertrag wirtschaftlich auf dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft beruht. Dies gilt insbesondere, wenn anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag oder anstelle eines Kaufvertrages ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn der Hauptvertrag zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommt, sofern ein Zusammenhang zwischen dem später abgeschlossenen Vertrag und der ursprünglichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in besteht.
(3) Die Provision wird mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten.
(1) Der Provisionsanspruch des/der Makler/in entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in ein wirksamer Hauptvertrag über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt zustande gekommen ist. Dabei genügt es, dass die Tätigkeit des/der Makler/in für den Abschluss des Hauptvertrages mitursächlich war.
(2) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der tatsächlich abgeschlossene Hauptvertrag hinsichtlich seines Inhalts vom ursprünglich angebotenen Geschäft abweicht, sofern der abgeschlossene Vertrag wirtschaftlich auf dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft beruht. Dies gilt insbesondere, wenn anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag oder anstelle eines Kaufvertrages ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn der Hauptvertrag zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommt, sofern ein Zusammenhang zwischen dem später abgeschlossenen Vertrag und der ursprünglichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in besteht.
(3) Die Provision wird mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten.
§ 3 Haftungsausschluss
(1) Alle Angebote des/der Makler/in sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen, Irrtümer und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
(2) Sämtliche Angaben zu den angebotenen bzw. zu vermittelnden Objekten beruhen grundsätzlich auf Informationen des/der Eigentümers/in, Vermieters/in oder sonstiger Dritter. Der/die Makler/in übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben, soweit ihm/ihr deren Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder fehlende Aktualität nicht bekannt ist oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sein musste.
(3) Der/die Makler/in ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des/der Makler/in bleiben hiervon unberührt.
(4) Interessenten wird empfohlen, die für ihre Entscheidung maßgeblichen Angaben und Eigenschaften des Objekts vor Abschluss eines Hauptvertrages eigenständig zu überprüfen.
(1) Alle Angebote des/der Makler/in sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen, Irrtümer und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
(2) Sämtliche Angaben zu den angebotenen bzw. zu vermittelnden Objekten beruhen grundsätzlich auf Informationen des/der Eigentümers/in, Vermieters/in oder sonstiger Dritter. Der/die Makler/in übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben, soweit ihm/ihr deren Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder fehlende Aktualität nicht bekannt ist oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt sein musste.
(3) Der/die Makler/in ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des/der Makler/in bleiben hiervon unberührt.
(4) Interessenten wird empfohlen, die für ihre Entscheidung maßgeblichen Angaben und Eigenschaften des Objekts vor Abschluss eines Hauptvertrages eigenständig zu überprüfen.
§ 4 Weitergabe von Informationen
(1) Die vom/von der Makler/in zur Verfügung gestellten Angebote, Exposés, Informationen und Unterlagen sind vertraulich und ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des/der Makler/in zulässig.
(2) Gibt der/die Kunde/in die ihm/ihr vom/von der Makler/in zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen unbefugt an einen Dritten weiter und kommt aufgrund dieser Weitergabe zwischen dem Dritten und dem/der Eigentümer/in ein Hauptvertrag zustande, ist der/die Kunde/in zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die dem/der Makler/in entgangene Provision, soweit der Provisionsanspruch bei ordnungsgemäßer Weitergabe der Informationen entstanden wäre.
(1) Die vom/von der Makler/in zur Verfügung gestellten Angebote, Exposés, Informationen und Unterlagen sind vertraulich und ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des/der Makler/in zulässig.
(2) Gibt der/die Kunde/in die ihm/ihr vom/von der Makler/in zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen unbefugt an einen Dritten weiter und kommt aufgrund dieser Weitergabe zwischen dem Dritten und dem/der Eigentümer/in ein Hauptvertrag zustande, ist der/die Kunde/in zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch umfasst insbesondere die dem/der Makler/in entgangene Provision, soweit der Provisionsanspruch bei ordnungsgemäßer Weitergabe der Informationen entstanden wäre.
§ 5 Gleichwertigkeit
Dem/der Makler/in steht die vereinbarte Provision auch dann zu, wenn anstelle des ursprünglich angebotenen Geschäfts ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt, das auf dem Nachweis oder der Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in beruht. Dies gilt insbesondere, wenn der Hauptvertrag zu abweichenden Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird, sofern ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Maklertätigkeit besteht.
§ 6 Haftung
(1) Der/die Makler/in haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der/die Makler/in nur, soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(3) Für die Leistungen, die von Dritten erbracht werden, übernimmt der/die Makler/in keine Haftung, sofern der/die Makler/in nicht selbst für diese Leistungen einzustehen hat. Dies gilt insbesondere für Leistungen von Unternehmen, die dem/der Kunden/in lediglich empfohlen oder vermittelt wurden, beispielsweise im Zusammenhang mit Bau-, Werk-, Finanzierungs- oder sonstigen Verträgen.
(4) Die Vermittlung oder Empfehlung eines Drittunternehmens stellt keine Übernahme einer eigenen Leistungspflicht oder Garantie für die Leistungen, die Qualität, Bonität oder Zuverlässigkeit des empfohlenen oder vermittelten Unternehmens dar.
§ 7 Vorkenntnis
(1) Ist dem/der Kunden/in die durch den/die Makler/in nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bereits bekannt (Vorkenntnis), ist der/die Kunde/in verpflichtet, dies dem/der Makler/in unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Angebots oder Exposés, in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen des/der Makler/in hat der/die Kunde/in die Vorkenntnis unter Angabe der Informationsquelle und des Zeitpunkts der Erlangung der Kenntnis nachzuweisen.
(3) Unterlässt der/die Kunde/in die Mitteilung über eine bestehende Vorkenntnis schuldhaft und erbringt der/die Makler/in infolgedessen weitere Leistungen, die sich aufgrund der bestehenden Vorkenntnis als nutzlos erweisen, ist der/die Kunde/in zum Ersatz des hierdurch nachweislich entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu können insbesondere nachweisbare Aufwendungen und Fahrtkosten gehören.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz von Arbeitszeit besteht nur, soweit dies im Einzelfall wirksam und ausdrücklich vereinbart wurde.
Dem/der Makler/in steht die vereinbarte Provision auch dann zu, wenn anstelle des ursprünglich angebotenen Geschäfts ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt, das auf dem Nachweis oder der Vermittlungstätigkeit des/der Makler/in beruht. Dies gilt insbesondere, wenn der Hauptvertrag zu abweichenden Bedingungen oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird, sofern ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Maklertätigkeit besteht.
§ 6 Haftung
(1) Der/die Makler/in haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der/die Makler/in nur, soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(3) Für die Leistungen, die von Dritten erbracht werden, übernimmt der/die Makler/in keine Haftung, sofern der/die Makler/in nicht selbst für diese Leistungen einzustehen hat. Dies gilt insbesondere für Leistungen von Unternehmen, die dem/der Kunden/in lediglich empfohlen oder vermittelt wurden, beispielsweise im Zusammenhang mit Bau-, Werk-, Finanzierungs- oder sonstigen Verträgen.
(4) Die Vermittlung oder Empfehlung eines Drittunternehmens stellt keine Übernahme einer eigenen Leistungspflicht oder Garantie für die Leistungen, die Qualität, Bonität oder Zuverlässigkeit des empfohlenen oder vermittelten Unternehmens dar.
§ 7 Vorkenntnis
(1) Ist dem/der Kunden/in die durch den/die Makler/in nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bereits bekannt (Vorkenntnis), ist der/die Kunde/in verpflichtet, dies dem/der Makler/in unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Angebots oder Exposés, in Textform (z. B. per E-Mail) mitzuteilen.
(2) Auf Verlangen des/der Makler/in hat der/die Kunde/in die Vorkenntnis unter Angabe der Informationsquelle und des Zeitpunkts der Erlangung der Kenntnis nachzuweisen.
(3) Unterlässt der/die Kunde/in die Mitteilung über eine bestehende Vorkenntnis schuldhaft und erbringt der/die Makler/in infolgedessen weitere Leistungen, die sich aufgrund der bestehenden Vorkenntnis als nutzlos erweisen, ist der/die Kunde/in zum Ersatz des hierdurch nachweislich entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu können insbesondere nachweisbare Aufwendungen und Fahrtkosten gehören.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz von Arbeitszeit besteht nur, soweit dies im Einzelfall wirksam und ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Doppeltätigkeit
Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. für den Vermieter und den Mieter entgeltlich tätig zu werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und kein unzulässiger Interessenkonflikt besteht.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beachtet die Maklerin die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten, insbesondere die §§ 656c und 656d BGB.
§ 9 Aufgabe der Vermittlungsabsicht
Der Kunde verpflichtet sich, die Maklerin unverzüglich zu informieren, wenn er seine Kauf-, Verkaufs-, Vermietungs- oder Anmietabsicht aufgibt.
Im Falle eines erteilten Makleralleinauftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, während der vereinbarten Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarten Pflichten einzuhalten und die Maklerin über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die ihm aus dem Makleralleinauftrag obliegenden Pflichten und entsteht der Maklerin hierdurch ein nachweisbarer Schaden, bleiben Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 10 Alleinauftrag
Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen eines erteilten Makleralleinauftrags verpflichtet sich der Kunde, während der vereinbarten Vertragslaufzeit keinen anderen Makler mit der Vermittlung des jeweiligen Objekts zu beauftragen, soweit dies Bestandteil der individuellen Vereinbarung ist.
§ 11 Umsatzsteuer
Die Erhebung und Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz.
Ändert sich der gesetzlich geltende Umsatzsteuersatz, ändert sich die Höhe der auf die Provision entfallenden Umsatzsteuer entsprechend.
§ 12 Geldwäschegesetz (GwG)
Die Maklerin ist als Immobilienmaklerin nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die Identität ihrer Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben festzustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin auf Verlangen die hierfür erforderlichen Ausweisdokumente vorzulegen und die gesetzlich erforderlichen Angaben zu machen.
Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. für den Vermieter und den Mieter entgeltlich tätig zu werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und kein unzulässiger Interessenkonflikt besteht.
Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beachtet die Maklerin die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten, insbesondere die §§ 656c und 656d BGB.
§ 9 Aufgabe der Vermittlungsabsicht
Der Kunde verpflichtet sich, die Maklerin unverzüglich zu informieren, wenn er seine Kauf-, Verkaufs-, Vermietungs- oder Anmietabsicht aufgibt.
Im Falle eines erteilten Makleralleinauftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, während der vereinbarten Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarten Pflichten einzuhalten und die Maklerin über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die ihm aus dem Makleralleinauftrag obliegenden Pflichten und entsteht der Maklerin hierdurch ein nachweisbarer Schaden, bleiben Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 10 Alleinauftrag
Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen eines erteilten Makleralleinauftrags verpflichtet sich der Kunde, während der vereinbarten Vertragslaufzeit keinen anderen Makler mit der Vermittlung des jeweiligen Objekts zu beauftragen, soweit dies Bestandteil der individuellen Vereinbarung ist.
§ 11 Umsatzsteuer
Die Erhebung und Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz.
Ändert sich der gesetzlich geltende Umsatzsteuersatz, ändert sich die Höhe der auf die Provision entfallenden Umsatzsteuer entsprechend.
§ 12 Geldwäschegesetz (GwG)
Die Maklerin ist als Immobilienmaklerin nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die Identität ihrer Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben festzustellen.
Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin auf Verlangen die hierfür erforderlichen Ausweisdokumente vorzulegen und die gesetzlich erforderlichen Angaben zu machen.
§ 13 Datenschutz
Informationen über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der Kunden nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind in der separaten Datenschutzerklärung der Maklerin enthalten.
Die Datenschutzerklärung ist jederzeit auf der Website der Maklerin abrufbar.
§ 14 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Schließt die Maklerin mit einem Verbraucher einen Maklervertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen, kann dem Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen.
Die Maklerin informiert den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie über die gesetzlichen Bedingungen und Folgen des Widerrufs.
Soweit der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Maklerin bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, wird der Verbraucher hierüber gesondert informiert und – soweit erforderlich – über die rechtlichen Folgen dieses Verlangens belehrt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Maklerin in Solingen vereinbart.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wird nur getroffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Informationen über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der Kunden nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind in der separaten Datenschutzerklärung der Maklerin enthalten.
Die Datenschutzerklärung ist jederzeit auf der Website der Maklerin abrufbar.
§ 14 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Schließt die Maklerin mit einem Verbraucher einen Maklervertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen, kann dem Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen.
Die Maklerin informiert den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie über die gesetzlichen Bedingungen und Folgen des Widerrufs.
Soweit der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Maklerin bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, wird der Verbraucher hierüber gesondert informiert und – soweit erforderlich – über die rechtlichen Folgen dieses Verlangens belehrt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Maklerin in Solingen vereinbart.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wird nur getroffen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
